RECHNER · STAND 26. OKTOBER 2026
Was zahle ich?
Festzuschuss für Zahnersatz (2026 gegen 2027), Härtefall, Zuzahlung je Packung und Ihre Belastungsgrenze — nach den gesetzlichen Regeln, mit Ihren eigenen Zahlen.
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1. Zahnersatz: Festzuschuss der Krankenkasse
Die gesetzliche Kasse zahlt beim Zahnersatz keinen Prozentsatz Ihrer Rechnung, sondern einen festen Zuschuss je Befund, bemessen an der Regelversorgung. Wählen Sie eine teurere oder andere Lösung (etwa ein Implantat statt einer Brücke), bleibt der Zuschuss gleich — den Rest zahlen Sie selbst.
Härtefall prüfen (geringes Einkommen)
Wer Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder BAföG bezieht, gilt unabhängig vom Einkommen als Härtefall (§ 55 Abs. 2 SGB V).
| Kostenplan genehmigt bis 31.12.2026 | genehmigt ab 1.1.2027 | |
|---|---|---|
| Festzuschuss der Kasse | – | – |
| Ihr Eigenanteil | – | – |
Regeln: 2026 zahlt die Kasse 60 % des Betrags der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 % (5 Jahre) oder 75 % (10 Jahre). Für Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sind es 50 %, 60 % oder 65 %; vorher bewilligte behalten die alten Sätze (BGBl. 2026 I Nr. 228). Im Härtefall zahlt die Kasse zusätzlich 40 % (ab 2027: 50 %), zusammen also den vollen Betrag der Regelversorgung — höchstens die tatsächlichen Kosten. Die Beträge für 2027 legt der Gemeinsame Bundesausschuss noch fest; gerechnet wird hier mit denen von 2026.
2. Zuzahlung je Medikamentenpackung
| 2026 | ab 1.1.2027 | |
|---|---|---|
| Ihre Zuzahlung | – | – |
Regel: 10 % des Preises, 2026 mindestens 5 € und höchstens 10 €, ab 2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 € — nie mehr als der Preis selbst (§ 61 SGB V; BGBl. 2026 I Nr. 228). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind in der Regel befreit. Liegt ein Preis über dem Festbetrag, kommt die Differenz hinzu.
3. Belastungsgrenze: höchstens 2 % (chronisch krank 1 %)
Wer im Jahr mehr Zuzahlungen leistet als die Belastungsgrenze, kann sich von der Kasse für den Rest des Jahres befreien lassen (§ 62 SGB V). Gerechnet wird mit den Bruttoeinnahmen des ganzen Haushalts, abzüglich Freibeträgen für Angehörige.
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Freibeträge 2026: erster Angehöriger 15 % der Bezugsgröße (7.119 €), jeder weitere 10 % (4.746 €), je Kind 9.756 € (Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG). Bezugsgröße 2026: 47.460 € (SV-Rechengrößenverordnung 2026). Für chronisch Kranke, die nach dem 1. April 1972 geboren sind und die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen nicht genutzt haben, gilt grundsätzlich 2 % (§ 62 Abs. 1 SGB V). Die Bezugsgröße für 2027 wird erst Ende 2026 festgelegt.
4. Privat versichert?
Für Privatversicherte gelten Festzuschuss, Zuzahlung und Belastungsgrenze nicht. Maßgeblich ist allein Ihr Tarif — Erstattungssatz, Höchstbeträge in den ersten Jahren („Zahnstaffel“) und Selbstbehalt.
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Vereinfachte Rechnung ohne Höchstbeträge und Selbstbehalt — die Leistungsbeschreibung Ihres Tarifs geht vor.
5. Zahnarzthonorar nach GOZ nachrechnen
Privat abgerechnete zahnärztliche Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Steigerungsfaktor. Material und Labor kommen gesondert hinzu.
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Regeln: Der 2,3-fache Satz bildet die durchschnittliche Leistung ab; darüber ist er nur zulässig, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände der einzelnen Leistung es rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOZ), und die Rechnung muss das für die einzelne Leistung verständlich und schriftlich begründen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Ein höherer Satz als der 3,5-fache ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung vor der Behandlung möglich, die auch darauf hinweist, dass Erstattungsstellen womöglich nicht alles erstatten (§ 2 GOZ). Ob eine Begründung im Einzelfall trägt, beurteilt diese Rechnung nicht.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Diese Rechnung wendet die allgemeinen gesetzlichen Regeln (Stand: 26. Oktober 2026) auf Ihre Eingaben an. Sie ist keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse; bei Fragen helfen Ihre Kasse oder eine Verbraucherzentrale. Keine medizinische oder zahnmedizinische Beratung.
Quellen
- § 55 SGB V — befundbezogene Festzuschüsse (60/70/75 %), Härtefall (Abs. 2), gleitende Härtefallregelung (Abs. 3), andersartige Versorgung (Abs. 5)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 — GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Festzuschüsse 50/60/65 %, Härtefall-Zusatzbetrag 50 %, vor dem 1.1.2027 bewilligte Festzuschüsse nach altem Recht; neuer § 61 (7,50–15 €); Inkrafttreten 1.1.2027
- G-BA — Festzuschuss-Richtlinie, gültig ab 1. Januar 2026: Befunde 1.1 (398,39 €), 2.1 (921,60 €), 4.2 (960,74 €), 4.4 (1.029,54 €) — Betrag der Regelversorgung
- § 61 SGB V — Zuzahlungen: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € (bis 31.12.2026)
- § 62 SGB V — Belastungsgrenze 2 % / 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen; Freibeträge für Angehörige und Kinder
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278) — Bezugsgröße 47.460 € im Jahr, 3.955 € im Monat
- § 32 Abs. 6 EStG — Kinderfreibetrag 3.414 € und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung 1.464 € je Elternteil
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): § 2 (abweichende Vereinbarung), § 5 (Punktwert 5,62421 Cent; 2,3-facher Satz als Durchschnitt), § 10 Abs. 3 (Begründung); Anlage 1: Nr. 2210 1.678, Nr. 2220 2.067, Nr. 9010 1.545, Nr. 9040 626 Punkte
